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Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da
Unterhaltsvorschuss 2024
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen ist nach § 2 Abs.1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) dynamisch an die Sätze des Mindestunterhalts nach§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekoppelt.
Daher steigt auch der Leistungsumfang nach dem UVG im Jahr 2024 an.
Unterhaltsvorschuss im Überblick im Jahr 2024:
1. Altersstufe (0-5 Jahre) 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 3. Altersstufe (12-17 Jahre)
Euro 230,00 Euro 301,00 Euro 395,00
Dies entspricht folgender Erhöhung der Unterhaltsvorschussleistungen im Vergleich mit dem Jahr 2023 um:
1. Altersstufe (0-5 Jahre) 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 3. Altersstufe (12-17 Jahre)
+ Euro 43,00 + Euro 49,00 + Euro 57,00
Neues zum Unterhalt beim Wechselmodell
Für das Jahr 2024 stehen Änderungen zur Regelung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell an.
Zum Residenzmodell, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat und von diesem betreut wird, verbleibt es bei der bisherigen Unterhaltsregelung.
Der betreuende Elternteil erhält Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Zum paritätischen Wechselmodell, auch sogenanntes symmetrisches Wechselmodell, bei welchem das Kind von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut wird, stehen ebenfalls keine neuen Unterhaltsregelungen an.
Der zu zahlende Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle und unter Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile nach der Quote entsprechend den Einkommensverhältnissen berechnet.
Das sogenannte asymmetrische Wechselmodell löst hingegen andere unterhaltsrechtliche Regelungen aus.
In der Vergangenheit traten immer wieder Unstimmigkeiten auf, wenn die Betreuungsanteile der Eltern von dem paritätischen bzw. symmetrischen Wechselmodell abwichen. Stets stellte sich die Frage, wie die unterhaltsrechtliche Regelung aussehen soll, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Betreuung des Kindes in einem höheren Umfang übernimmt, aber noch kein paritätisches bzw. symmetrisches Wechselmodell gelebt wird. Der Ruf nach einer Regelung, die die tatsächlichen Betreuungsanteile der Elternteile berücksichtigt, wurde immer lauter und die Überlegungen zur Umsetzung präziser.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.08.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Danach soll die Betreuung im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell gesetzlich geregelt werden.
Das Ergebnis sind individuelle Regelungen, wenn ein Betreuungsanteil des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mehr als 30% bis 49% beträgt.
Bei dem asymmetrischen Wechselmodell soll es auf den konkreten Aufenthalt des Kindes bei dem Elternteil ankommen.
Um zu ausgewogenen Unterhaltsregelungen zu gelangen, sollen in der Regel die Nächte gezählt werden, die das Kind bei einem Elternteil verbringt.
Die gesetzlichen Schulferien sollen hälftig geteilt werden.
Damit erhält jeder Elternteil von den 14 Wochen Schulferien im Jahr einen Anteil von 7 Wochen, das macht 49 Nächte pauschal.
Die Nächte, die nicht von den Schulferien betroffen sind, werden einzeln gezählt.
Wie erfolgt die Berechnung nun konkret?
Zunächst soll der Bedarf des Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen beider Elternteile ermittelt werden.
Hiervon soll ein pauschaler Abschlag von 15% für die Mitbetreuung erfolgen.
Die Haftungsanteile beider Elternteile werden nach ihren Einkommensverhältnissen ermittelt.
Sodann soll ein Abzug des angemessenen Selbstbehaltes erfolgen, welcher bei EUR 1.650,00 liegen soll.
Danach errechnet sich eine prozentuale Quote als Haftungsanteil für den Elternteil, mit den geringeren Betreuungsleistungen.
Durch eine modifizierte Berechnung des Haftungsanteils können die Betreuungsanteile pauschal ermittelt werden.
Gerne bespreche ich als Fachanwältin für Familienrecht Ihre individuelle Betreuungssituation und die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek.