Ablauf einer Scheidung in Hamburg – der gesamte Prozess
Sie möchten sich scheiden lassen und benötigen grundlegende Informationen?
Ein wesentlicher Bestandteil meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht umfasst das Scheidungsverfahren.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu den Voraussetzungen einer Scheidung sowie zum Ablauf einer Scheidung. Zudem erhalten Sie einen Überblick über die mit einer Scheidung verbundenen Kosten.
Als erfahrene Anwältin, spezialisiert auf Familienrecht, unterstütze ich Sie kompetent und begleite Sie durch den Scheidungsprozess. Kontaktieren Sie mich gern, um einen individuellen Termin in meiner Anwaltskanzlei in Hamburg-Wandsbek zu vereinbaren und Ihre Scheidung zu besprechen.
Voraussetzungen für eine Scheidung
Zunächst müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden kann.
Grundlegende Voraussetzung für den Scheidungsantrag ist das Scheitern der Ehe.
Was darunter zu verstehen ist, wird in § 1565 BGB definiert.
Danach kann die Ehe geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und auch nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie wieder hergestellt wird. Hier spielt das Getrenntleben der Ehepartner eine Rolle. Das Gesetz unterscheidet das einjährige und dreijährige Getrenntleben unter Angabe der Voraussetzungen.
Einjähriges und dreijähriges Getrenntleben – wann gilt was?
Wenn die Ehepartner bereits ein Jahr voneinander getrennt leben und beide einen Scheidungsantrag durch ihre Rechtsanwälte stellen oer ein Ehepartner dem eingereichten Scheidungsantrag des anderen zustimmt, geht das Gericht davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht führt in diesem Fall das Scheidungsverfahren durch.
Leben die Ehepartner bereits länger als drei Jahre voneinander getrennt, kann ein Ehepartner den Scheidungsantrag durch seinen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen und der andere Ehepartner muss dem Scheidungsantrag nicht mehr zustimmen. Aufgrund des langen Zeitablaufs gilt die Ehe durch den Zeitablauf als gescheitert und das Gericht führt das Scheidungsverfahren durch.
In beiden Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet
Getrenntleben bei Scheidung - Verschiedene Möglichkeiten und Nachweisanforderungen
Meistens zieht ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Dann ist das Getrenntleben klar ersichtlich und nachweisbar.
Sie können mit Ihrem Ehepartner aber auch innerhalb der Wohnung oder des Hauses getrennt leben. Dafür müssen Sie sozusagen getrennt „von Tisch und Bett" leben, also sämtliche Gemeinsamkeiten aufgeben. Sie können die Räumlichkeiten aufteilen und getrennt nutzen. Auch zeitliche Nutzungen bestimmter Räume, wie Küche und Bad können erfolgen. Das geht auch in einer kleinen Wohnung.
Beide Ehepartner bestätigen dann vor Gericht übereinstimmend, ab wann sie im Haushalt getrennt gelebt haben. Schwierig wird es, wenn ein Ehepartner das Getrenntleben nicht bestätigt. In diesem Fall muss der andere Ehepartner das Getrenntleben innerhalb des Haushaltes nachweisen.
Unterbrechung des Getrenntlebens bei Scheidung - Bedeutung und Auswirkung
Das Getrenntleben zwischen den Ehepartnern wird unterbrochen, wenn sie einen Versöhnungsversuch unternehmen, der länger als drei Monate andauert. In einem solchen Fall beginnt das Trennungsjahr erneut zu laufen, sobald der Versöhnungsversuch gescheitert ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass kürzere Versöhnungsversuche das laufende Trennungsjahr nicht unterbrechen.
Einreichung der Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres- Ist das möglich?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Scheidung auch vor Ablauf eines Trennungsjahres einzureichen.
Einerseits hat der Gesetzgeber die Voraussetzung des einjährigen Trennungsjahres bewusst eingeführt, um sicherzustellen, dass die Einreichung eines Scheidungsantrags wohlüberlegt und nicht impulsiv erfolgt. Den Ehepartnern soll ausreichend Zeit gegeben werden, um ihren Entschluss zu überdenken.
Andererseits kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren einzuleiten, obwohl die Ehepartner noch keine vollständige Trennungszeit von einem Jahr hinter sich haben. In einem solchen Fall muss jedoch nachgewiesen werden, dass das Scheitern der Ehe vorliegt.
An diesen Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt: Es muss eine unzumutbare Härte vorliegen. Die Fortsetzung der Ehe muss für den Ehepartner, der die Scheidung beantragt, unter Berücksichtigung der Gründe, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten.
Als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek stehe ich Ihnen gerne zur individuellen und versierten Beratung zu diesen Voraussetzungen und Härtefallscheidungen zur Verfügung.
Die Scheidung - Wie ist der konkrete Ablauf der Scheidung?
Sobald die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind, reicht der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Anschließend wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt, der eine Frist zur Stellungnahme erhält. Dieser Tag der Zustellung wird auch als Stichtag bezeichnet und ist von Bedeutung für die Ermittlung der auszugleichenden Rentenansprüche im Scheidungsverfahren, dem Versorgungsausgleich. Die entsprechenden Formulare für den Versorgungsausgleich werden zusammen mit dem Scheidungsantrag angefordert, es sei denn, der Versorgungsausgleich soll nicht durchgeführt werden. Auch im Fall einer Vermögensausgleichsregelung spielt dieser Stichtag eine entscheidende Rolle.
Im nächsten Schritt sendet das Familiengericht die entsprechenden Formulare für den Versorgungsausgleich an die Ehepartner, die ausgefüllt werden müssen. Dabei werden Angaben zu gesetzlichen Rentenversorgungen, Beamtenversorgungen, Betriebsrenten und privaten Renten eingetragen. Die ausgefüllten Formulare werden an das Gericht zurückgesendet, welches daraufhin die Rentenauskünfte bei den angegebenen Versorgungsträgern einholt. Sobald die Rentenauskünfte vollständig und geprüft sind, übermittelt das Gericht einen Entwurf zur Aufteilung der Rentenansprüche im Scheidungsverfahren.
Dieser Entwurf wird vom Rechtsanwalt überprüft. Nachdem dies geschehen ist, setzt das Gericht einen Termin zur Ehescheidung an, zu dem die Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Auch der Rechtsanwalt ist bei diesem Termin anwesend.
Im Termin stimmt das Gericht die im Scheidungsantrag angegebenen Daten und Angaben der Ehepartner ab und erfragt den Trennungszeitpunkt. Wenn beide Ehepartner erklären, dass sie ihre Ehe für gescheitert und nicht wiederherstellbar halten, spricht das Gericht die Ehescheidung durch einen Beschluss aus. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Sofern keine Beschwerde eingegangen ist, wird der Beschluss und somit die Scheidung rechtskräftig. Falls beide Ehepartner im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sind, können die Rechtsanwälte auf Rechtsmittel gegen den Beschluss verzichten, sodass dieser sofort hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Rentenversicherer trotzdem innerhalb der Monatsfrist Beschwerde einlegen könnten, falls sie der Meinung sind, dass eine Korrektur bei der Festlegung der Rentenaufteilung erforderlich ist. Die Ehescheidung selbst bleibt hiervon unberührt.
Gerne erläutere ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht im persönlichen Gespräch den genauen Ablauf einer Scheidung und beantworte ausführlich Ihre Fragen in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek.
Die Scheidung – Wie lange dauert eine Scheidung?
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, welche Angelegenheiten geklärt werden müssen. Wenn beispielsweise eine Regelung über das Vermögen durch einen Zugewinnausgleich erfolgen soll oder nachehelicher Unterhalt geklärt werden muss, kann sich das Scheidungsverfahren verzögern. Die Scheidung kann erst vom Gericht ausgesprochen werden, wenn diese sogenannten Folgesachen geklärt sind.
Zudem kann sich eine Scheidung verzögern, wenn ein Ehepartner nicht bei der Klärung der Rentenversorgungen und dem Versorgungsausgleich mitwirkt.
Wenn das Scheidungsverfahren reibungslos verläuft und keine weiteren Angelegenheiten geregelt werden müssen, können Sie mit einer Zeitspanne von sechs bis neun Monaten rechnen.
Jedoch reduziert sich diese Zeitspanne bei einer Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder wenn dieser bereits getroffen wurde, auf zwei bis drei Monate. Denn der Großteil der Verfahrensdauer entfällt auf die Einholung der Rentenauskünfte.
Voraussetzung für eine kurze Verfahrensdauer ist natürlich, dass keine weiteren Folgesachen im Verfahren geklärt werden müssen.
Die Scheidung – Die Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren werden anhand des Gegenstandswerts berechnet. Dieser Wert basiert auf den durchschnittlichen dreimonatlichen Nettoeinkünften beider Ehepartner, einschließlich Sonderzahlungen, sowie den Vermögensverhältnissen beider Parteien.
Um den Gegenstandswert zu ermitteln, werden zuerst die Freibeträge der Ehepartner abgezogen, bevor ihr Nettovermögen berücksichtigt wird. In Hamburg beträgt der Freibetrag für jeden Ehegatten 60.000,00 Euro, insgesamt also 120.000,00 Euro. Zusätzlich gibt es für jedes minderjährige Kind einen weiteren Freibetrag von 30.000,00 Euro. Das verbleibende Nettovermögen wird mit einem Prozentsatz von 5% berücksichtigt. Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Berechnung in anderen Bundesländern unterscheiden kann.
Des Weiteren wird der Wert für den Versorgungsausgleich berücksichtigt, der von den im Scheidungsverfahren geklärten Anrechten abhängt. Nach Festlegung des Gegenstandswertes werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten anhand der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermittelt.
Da die genaue Wertermittlung individuell ist, kann keine allgemeine Angabe zu den Kosten eines Scheidungsverfahrens gemacht werden. Als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek stehe ich Ihnen jedoch gerne zur Verfügung, um die Kosten basierend auf Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Einen ersten Eindruck können Sie sich mit der nachfolgenden Gebührentabelle verschaffen.
Scheidungskosten Hamburg – Die Gebührentabelle
Sobald der ermittelte Gegenstandwert vorliegt, werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten anhand der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermittelt.
Hier können Sie sich einen Überblick anhand von auszugsweisen Verfahrenswerten verschaffen:
Verfahrenswert | Anwaltskosten | Gerichtskosten | Verfahrenskosten |
---|---|---|---|
bis 4.000,00 | 850,85 € | 140,00 € | 990,85 € |
bis 6.000,00 | 1.184,05 € | 182,00 € | 1.366,05 € |
bis 8.000,00 | 1.517,25 € | 224,00 € | 1.741,25 € |
bis 10.000,00 | 1.850,45 € | 266,00 € | 2.116,45 € |
bis 16.000,00 | 2.159,85 € | 324,00 € | 2.483,85 € |
bis 25.000,00 | 2.623,95 € | 411,00 € | 3.034,95 € |
bis 40.000,00 | 3.346,88 € | 525,00 € | 3.871,88 € |
bis 80.000,00 | 4.388,13 € | 865,00 € | 5.253,13 € |
Wenn Ihr dreimonatiges Nettoeinkommen zum Beispiel bei 9.200,00 Euro liegt und kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, müssen Sie mit Kosten von 2.116,45 Euro für das Scheidungsverfahren rechnen.
Die Anwaltskosten entstehen pro Anwalt. Bei Einreichung des Scheidungsverfahrens müssen die Gerichtskosten in doppelter Höhe gezahlt werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gerichtskostengebühr zurückerstattet und dem anderen Ehepartner in Rechnung gestellt, da die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren hälftig getragen werden.
Wenn Sie eine Vereinbarung in Bezug auf sogenannte Folgesachen, wie zum Beispiel nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich, im Scheidungsverfahren treffen, erhöht dies den Verfahrenswert und es entstehen zusätzliche Gebühren.
Falls Sie im Scheidungsverfahren über Folgesachen streiten, erhöht sich der Verfahrenswert um den Wert des Streitgegenstands und es können weitere Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. Wenn aufgrund des Streits ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, fallen dafür zusätzliche Kosten an.
Da die genaue Wertermittlung individuell ist, kann keine allgemeine Aussage über die Kosten eines Scheidungsverfahrens getroffen werden. Als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek stehe ich Ihnen jedoch gerne zur Verfügung, um Ihnen die zu erwartenden Kosten basierend auf Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in einem persönlichen Gespräch zu erläutern.
Die Scheidung – Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Hierfür erhalten Sie ein Antragsformular, in welches Sie Ihre Einkommensverhältnisse, Zahlungsverpflichtungen und Mietkosten eintragen müssen. Als Ihre Anwältin für Familienrecht reiche ich das ausgefüllte Formular zusammen mit den entsprechenden Belegen beim Familiengericht ein, welches den Antrag prüft.
Das Gericht kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewähren, entweder mit oder ohne einer Verpflichtung zur Ratenzahlung. Ob eine Ratenzahlung festgesetzt wird, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrer Lebenssituation und Ihren finanziellen Belastungen ab. Die Ratenzahlung ist auf maximal 48 Monate begrenzt. Sollten die Prozesskosten in dieser Zeit jedoch nicht vollständig beglichen sein, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Ratenzahlung.
In manchen Fällen kann anstelle der Prozesskostenhilfe von Ihrem Ehepartner ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden, sofern dieser über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
Meine Kanzlei in Hamburg-Wandsbek ist spezialisiert auf Familienrecht, gern berate ich Sie hier nicht nur zum Thema Scheidung, sondern auch zur Prozesskostenbeihilfe im Scheidungsfall.