Alles rund um das Familienrecht
Auf dieser Seite können Sie sich über verschiedene Aspekte des Familienrechts informieren. Das Familienrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich mit rechtlichen Angelegenheiten rund um die Familie beschäftigt. Es umfasst Themen wie Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und vieles mehr. Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek und vertrete Sie vollumfänglich in allen Bereichen des Familienrechts.
Scheidung und Unterhalt
Einer der häufigsten Fälle im Familienrecht betrifft die Scheidung. Eine Scheidung kann eine extrem emotional belastende Erfahrung sein, und es ist wichtig, einen kompetenten Scheidungsanwalt an Ihrer Seite zu haben, der Sie während des gesamten Prozesses unterstützt. Ein erfahrener Familienrechtsanwalt kann Ihnen bei der Vermögensaufteilung, der Klärung des Unterhalts, auch für die Kinder, und anderen wichtigen Aspekten der Scheidung helfen. In den unterstehenden Punkten erhalten Sie erste Informationen.
Weitere Informationen zur Scheidung und meiner Arbeit als Anwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek finden Sie hier.
Scheidung, Aufhebung von Lebenspartnerschaften
Bei der Scheidung oder Aufhebung von Lebenspartnerschaften ist es wichtig, den richtigen juristischen Beistand an Ihrer Seite zu haben. Als Fachanwältin für Familienrecht, habe ich hier die Voraussetzungen und den Ablauf einer Scheidung zusammengefasst:
Ehescheidung und Aufhebung von Lebenspartnerschaften haben gemeinsame Voraussetzungen. Die Ehepartner müssen ein Jahr getrennt voneinander leben, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Auch im weiteren Verlauf gibt es keine Unterschiede. Durch die Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn, die Eheleute möchten diesen ausschließen oder haben den Versorgungsausgleich bereits vertraglich ausgeschlossen.. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind keine weiteren Punkte vor Gericht zu klären.
Anders sieht es bei einer streitigen Scheidung aus. Hier müssen Folgesachen wie der Zugewinnausgleich oder nacheheliche Unterhalt geklärt werden, bevor die rechtskräftige Scheidung ausgesprochen werden kann. In diesem Fall müssen beide Ehegatten jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt. Mit meiner Kanzlei stehe ich Ihnen als Fachanwältin hierbei gerne zur Seite und unterstütze Sie bei allen rechtlichen Fragen.
Scheidung nach internationalem Recht
In einer globalisierten Welt nimmt die Zahl internationaler Ehen stetig zu. Für Paare, bei denen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten vorliegen, stellen sich bei einer Scheidung zusätzliche Fragen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, benötigen Sie eine kompetente Rechtsberatung. Hier stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek gern zur Verfügung. Gern helfe ich mit meinem Fachwissen bei sämtlichen rechtlichen Aspekten zu internationalen Scheidungen.
Bei einer Ehe, in der mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gilt grundsätzlich das deutsche Recht. Doch was passiert, wenn beide Ehegatten bei der Heirat eine andere Staatsangehörigkeit hatten oder einer der Ehegatten während der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat? Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anwendung des Scheidungsrechts treten auf.
Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig? Welches Recht wird angewendet? Gibt es eine Rückverweisung auf das deutsche Scheidungsrecht? Gibt es zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Zeremonien?
Auch die Regelungen anderer Länder in Bezug auf Sorgerecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich müssen berücksichtigt werden. Es gibt eine Vielzahl von zusätzlichen Fragen, die geklärt werden müssen. Mit mir haben Sie eine Fachanwältin an Ihrer Seite, die Sie durch den komplexen Prozess einer internationalen Scheidung führt.
Ehewohnung und Hausrat
Gern stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek bei Fragen zur Ehewohnung und Aufteilung des Hausrats im Falle einer Scheidung kompetent zur Seite.
Wenn sich Eheleute trennen, stellt sich die Frage, ob beide weiterhin bis zur Scheidung in der gemeinsamen Wohnung in getrennten Räumlichkeiten leben möchten oder einer ausziehen soll. Bei starken Konflikten ist es oft schwierig, gemeinsam in der ehelichen Wohnung zu bleiben. Die Ehepartner müssen dann entscheiden, wer ausziehen soll. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein. Diese ist jedoch vorläufig und gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nach der Scheidung muss eine endgültige Entscheidung getroffen werden.
Wenn ein Ehepartner auszieht, muss der Hausrat aufgeteilt werden. Hierbei wird der im gemeinsamen Eigentum befindliche Hausrat nach Billigkeitsmaßstäben verteilt. In der Regel kann ein Ehepartner die Gegenstände, die sich in seinem Alleineigentum befinden, mitnehmen. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn diese zur Führung des Haushaltes benötigt werden und Kinder im Haushalt leben. In solchen Fällen steht das Wohl der Kinder an erster Stelle.
Wenn sich die Ehepartner nicht auf die Verteilung des Hausrats einigen können, wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig sein. Das Gericht wird den Hausrat nach seinem Ermessen verteilen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht die persönlichen Interessen der Ehepartner nicht kennt und möglicherweise nicht berücksichtigen wird.
Versorgungsausgleich
Mit der Scheidung einer Ehe ist auch der Versorgungsausgleich zu regeln. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner. Das Familiengericht trifft die Entscheidung darüber von Amts wegen,ohne dass die Ehepartner einen gesonderten Antrag stellen müssen.
Ausnahme: Wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt.
Ziel ist es, die Aufteilung von Renten- und Pensionsansprüchen einfach und gerecht zu gestalten. Zu diesem Zweck werden die in der Ehe einzeln erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgungen zur Hälfte aufgeteilt. Dies gilt neben den gesetzlichen Renten und Pensionen auch für Betriebsrenten und private Rentenversicherungen. Durch die Aufteilung der Versorgungsansprüche erhalten beide Parteien einen Ausgleich für die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte oder Anwartschaften. Dabei wird der Ausgleich nicht in Geldform durchgeführt, sondern durch Übertragung von Rentenansprüchen oder entsprechende Anpassungen der Versorgungskonten.
Für die Übertragung der hälftigen Versorgungsansprüche müssen gegebenenfalls neue Versicherungskonten für den Begünstigten eingerichtet werden.
Sind einzelne Versorgungsanwartschaften als gering anzusehen und fallen unter die sogenannte Bagatellgrenze, kann ein Ausgleich dieser Versorgungsanwartschaften entfallen.
Es besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vertraglich auszuschließen oder zu gestalten. Dies kann auch noch kurz vor Einreichung der Ehescheidung oder im laufenden Scheidungsverfahren erfolgen.
Hierbei können individuelle Regelungen getroffen werden, die den Interessen beider Ehepartner gerecht werden, auch außerhalb der Verrechnung von Versorgungsansprüchen. Voraussetzung ist, dass diese nicht sittenwidrig sind und beide Parteien eine angemessen Altersversorgung erhalten. Ein Ausgleich von Rentenanwartschaften kann beispielsweise auch durch eine Ausgleichszahlung oder Übertragung des Miteigentums an einer Immobilie zur Alterssicherung stattfinden.
Die Vereinbarung darf nicht sittenwidrig sein. Das Gericht ist gehalten, eine Vereinbarung dahingehend zu überprüfen.
Der Versorgungsausgleich kann ein komplexes Thema sein, das fachkundige Beratung erfordert. Wenden Sie sich gern frühzeitig an mich als Fachanwältin für Familienrecht und meine Kanzlei in Hamburg-Wandsbek, um Ihre eigenen Ansprüche zu verstehen und eine faire Vereinbarung zu treffen.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Haben sich die Eheleute getrennt, kann es oft sinnvoll sein, bestimmte Punkte im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Durch diese Vereinbarung wird die Zeit der Trennung als auch die Zeit nach der Scheidung geregelt.
Eine solche Vereinbarung kann helfen, Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern in verschiedenen Bereichen zu vermeiden. In der Vereinbarung können Regelungen zum Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Aufenthalt der Kinder und Umgangsrecht getroffen werden. Darüber hinaus können der Zugewinnausgleich, eine künftige Gütertrennung, der Versorgungsausgleich und Wohnungs- und Hausratsregelungen abschließend geregelt werden. Weitere individuell gewünschte Regelungen können ebenfalls aufgenommen werden.
Der Vorteil einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung liegt darin, dass langwierige und nervenaufreibende Streitigkeiten im Scheidungsverfahren vermieden werden können. Indem die Parteien abschließende Regelungen treffen, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung in den genannten Bereichen nicht mehr erforderlich. Stattdessen kann die Scheidung zügig durchgeführt werden.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in meiner Kanzlei für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek. Als Rechtsanwältin spezialisiert auf Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, eine individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu erstellen. Meine Erfahrung im Familienrecht gewährleistet eine kompetente Beratung und die bestmöglichste Lösung für alle Parteien.
Unterhaltszahlungen bei Scheidung
Der Unterhalt ist ein wichtiger Aspekt des Familienrechts. Wenn eine Ehe geschieden wird, kann es sein, dass einer der Ehepartner noch finanzielle Unterstützung benötigt. Der Unterhaltsanspruch hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie den Einkünften und den Bedürfnissen beider Ehepartner. Als erfahrene Anwältin für Familienrecht kann ich Ihnen dabei helfen, den richtigen Betrag zu bestimmen und sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden. Erste Informationen dazu, finden Sie auf dieser Seite.
Kindesunterhalt
Als Eltern sind Sie verpflichtet, für den Unterhalt Ihrer Kinder zu sorgen, unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich sind, minderjährig oder volljährig. Die Unterhaltsverpflichtung unterliegt jedoch unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Kind muss bedürftig sein und in der Regel kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen haben, um Anspruch auf Unterhalt zu haben.
Minderjährige Kinder, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden, sind regelmäßig bedürftig und haben Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlen muss. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes und wird gemäß der Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf berechnet. Dabei wird das hälftige Kindergeld vom Tabellensatz abgezogen, um den Zahlbetrag zu ermitteln.
Wenn Kinder nicht mehr schulpflichtig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Befindet sich ein minderjähriges Kind bereits in einer Berufsausbildung, wird ein Teil seiner Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die Ausbildungsvergütung wird nach Abzug der mit der Ausbildung verbundenen Kosten zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
Mit Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Volljährigenunterhalt. Dabei wird der Bedarf des volljährigen Kindes, das noch im elterlichen Haushalt lebt, ebenfalls anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt beträgt in der Regel 930,00 Euro pro Monat. In diesem Betrag sind jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren oder ähnliche Aufwendungen enthalten.
Beim Volljährigenunterhalt ändert sich die Situation. Beide Eltern sind jetzt zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, auch wenn das Kind bei einem Elternteil lebt. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird anteilig anhand ihrer Einkünfte ermittelt. Es gibt auch einen Unterschied beim Selbstbehalt der Eltern.
Beim Minderjährigenunterhalt beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Elternteile 1.450,00 Euro und für nicht erwerbstätige Elternteile 1.200,00 Euro. Diese Beträge gelten auch für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres, die im elterlichen Haushalt leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren.
Beim Volljährigenunterhalt für andere Kinder erhöht sich der Selbstbehalt auf mindestens 1.750,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben auf dem Stand vom 01.01.2024 sind.
Für eine professionelle Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Unterhaltsrecht steht Ihnen Fachanwältin Manuela Möller mit ihrer Fachkompetenz und langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein persönliches Gespräch und lassen Sie sich individuell beraten.
Trennungsunterhalt
Wenn eine räumliche Trennung erfolgt ist, kann der Ehegatte, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann von dem anderen Ehepartner Unterhalt verlangen. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sind in der Regel die Gründe für die Trennung und die Dauer der Ehe nicht entscheidend.
Im Allgemeinen gilt, dass die Verpflichtung des bedürftigen Ehepartners zur Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer der Trennung steigt, wobei die Verpflichtung im ersten Jahr nach der Trennung am geringsten ist. Der bedürftige Ehepartner ist zunächst nur verpflichtet, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.
Der unterhaltspflichtige Ehepartner hat einen monatlichen Eigenbedarf, den sogenannten Selbstbehalt. Dieser beträgt 1.600,00 Euro für erwerbstätige Personen und 1.475,00 Euro für nicht erwerbstätige Personen.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch. Sofern zuvor keine andere unterhaltsrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, muss geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie lange ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt besteht.
Die oben genannten Selbstbehaltssätze gelten auch für den nachehelichen Unterhalt.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen dem aktuellen Stand vom 01.01.2024 entsprechen.
Für eine detaillierte Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt können Sie sich vertrauensvoll an mich als Fachanwältin für Familienrecht wenden. In meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek berate ich Sie gern.
Nachehelicher Unterhalt
Dem Anspruch auf Unterhalt, insbesondere auf nachehelichen Unterhalt, steht die Verpflichtung des bedürftigen Ehepartners gegenüber, seinen Lebensunterhalt (wieder) aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Je mehr Zeit seit der Trennung vergangen ist, desto mehr wird von ihm erwartet, auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen werden.
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten. Nachehelicher Unterhalt soll nur noch dann beansprucht werden können, wenn der Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.
Ebenso wie beim Trennungsunterhalt steht dem unterhaltspflichtigen Ehepartner ein monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) zu, beim Erwewrbstätigen von 1.510,00 Euro, beim Nichterwerbstätigen von 1.385,00 Euro. (Aktueller Stand vom 01.01.2024)
Früher waren eine lange Ehedauer und die Betreuung von Kindern nahezu Garanten für einen langfristigen Unterhaltsanspruch. Heutzutage kann man nicht mehr automatisch davon ausgehen. Bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs müssen nun immer der Einzelfall und die konkrete Lebenssituation berücksichtigt werden.
Von dem bedürftigen Ehepartner wird heutzutage viel eher erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die älter als drei Jahre sind, hängt es davon ab, wie die Betreuung der Kinder sich gestaltet. In Zeiten, in denen die Kinderbetreuung gewährleistet ist, wird vom betreuenden Elternteil grundsätzlich erwartet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei werden jedoch auch andere Umstände berücksichtigt, wie besondere Betreuungssituationen, die einen höheren Betreuungsaufwand ergeben.
Längerfristige Unterhaltsansprüche können immer noch bestehen, beispielsweise wenn das Einkommen des vollzeitbeschäftigten Ehepartners nicht ausreicht, um seinen Bedarf zu decken. Dann ist das Einkommen aufzustocken.
Nachteile, die ein Ehepartner durch die Ehe erlitten hat, sowie Krankheit oder Alter können ebenfalls einen anhaltenden Unterhaltsanspruch begründen.
Eine mögliche Begrenzung oder Befristung eines solchen Unterhaltsanspruchs muss im Einzelfall geklärt werden. Hier stehe ich Ihnen mit meiner Fachkompetenz und meiner Erfahrung gern mit meiner Kanzlei für Familienrecht zur Verfügung.
Elternunterhalt
Der Elternunterhalt ist ein Thema unserer Gesellschaft. Wir werden immer älter und wenn wir uns in der Mitte unseres Lebens befinden, leben meistens glücklicherweise auch noch unsere Eltern. Normalerweise haben unsere Eltern auch ihre eigene finanzielle Versorgung. Doch was passiert, wenn sie aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und in ein Pflegeheim ziehen müssen?
Wenn die Eltern nicht über ausreichende Altersvorsorge oder Vermögen verfügen, reichen ihre eigenen Einkünfte oft nicht aus, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken. Aufgrund der hohen Pflegekosten ist dies häufig der Fall. Nun stellt sich die Frage, wer diese Kosten oder zumindest einen Teil davon tragen muss. Bevor der Staat einspringt, wird geprüft, ob familienangehörige Personen für die Zahlung herangezogen werden können.
Grundsätzlich sind direkte Verwandte verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass Eltern nicht nur verpflichtet sind, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren, sondern auch, dass Kinder grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bedürftig sind und die Kinder leistungsfähig sind.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist dabei nicht einheitlich definiert.
Bei der Festlegung der Unterhaltspflicht und der Berechnung des Selbstbehalts ist das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 zu beachten. Demnach wird das Einkommen erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000,00 Euro herangezogen.
Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Elternunterhalt benötigen oder Unterstützung bei familienrechtlichen Fragen suchen, stehe ich Ihnen mit meiner Fachkompetenz im Familienrecht gern zur Seite und unterstütze Sie in diesem sensiblen Bereich.
Großelternunterhalt-Unterhalt für die Enkelkinder
Der Großelternunterhalt - eine wenig bekannte Thematik. Da Verwandte in gerader Linie grundsätzlich einander zum Unterhalt verpflichtet sind, können auch Großeltern in Anspruch genommen werden, um Unterhalt für ihre Enkelkinder zu zahlen.
Dies ist der Fall, wenn das eigene Kind finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt für das Enkelkind zu leisten.
Großeltern sind oft überrascht, wenn sie plötzlich aufgefordert werden, Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben und Unterhalt für ihre Enkelkinder zu zahlen. Immerhin haben sie ihre eigenen Kinder großgezogen und finanziell unterstützt. Nun sollen sie auch noch für die Kinder ihrer Kinder aufkommen. Das stößt bei vielen Großeltern auf Unverständnis.
Bei der Berechnung des Großelternunterhalts wird ein großzügigerer Maßstab angesetzt. Es werden grundsätzlich alle bestehenden Schulden berücksichtigt. Außerdem wird den Großeltern ein höherer Selbstbehalt zugestanden als den leiblichen Eltern, der ihnen verbleiben muss.
In vielen Fällen ergeben sich daraus nur geringe Unterhaltsbeträge oder es ergibt sich keine Unterhaltsverpflichtung. Ein Beratungsgespräch kann schnell Klarheit schaffen - wenden Sie sich gern an meine Kanzlei für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek und ich prüfe Ihren Fall.
Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanfechtung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass der Mann Vater eines Kindes ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB).
Ist eine Vaterschaft nach Ansicht der Mutter oder des Vaters nicht eindeutig gegeben und nicht aufgrund der Ehe einvernehmlich als begründet angesehen und besteht auch keine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft, werden gerichtliche Feststellungsverfahren notwendig.
Im gerichtlichen Feststellungsverfahren kann einerseits die Vaterschaft festgestellt werden als auch eine dem Anschein nach bestehende Vaterschaft angefochten werden.
Zur Durchführung dieser Verfahren sind der (rechtliche) Vater, die Mutter sowie das Kind berechtigt. In den sogenannten Vaterschaftsfeststellungsverfahren und Vaterschaftsanfechtungsverfahren werden Abstammungsgutachten eingeholt durch die die Vaterschaft rechtlich geklärt wird.
Da eine Vaterschaft mit unterhaltsrechtlichen als auch erbrechtlichen Ansprüchen verbunden ist, ist es ratsam, diese immer dann zu klären, wenn Zweifel und Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der Vaterschaft vorliegen. Zu beachten ist, dass eine Anfechtung der Vaterschaft nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen kann. Bei Zweifeln an einer Vaterschaft sollte daher zeitnah und unbedingt unter Einhaltung dieser Frist gehandelt werden.
In meiner Kanzlei für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek berate ich Sie gerne zu diesem Thema und vertrete Sie in gerichtlichen Verfahren zur Klärung der Vaterschaft.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Weitere wichtige Themen im Familienrecht sind das Sorgerecht und Umgangsrecht. Wenn eine Ehe scheitert und Kinder involviert sind, müssen Entscheidungen getroffen werden, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Das Sorgerecht kann entweder gemeinsam oder allein ausgeübt werden, abhängig von den individuellen Umständen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Interesse des Kindes bei solchen Entscheidungen im Vordergrund steht. Ich agiere nicht nur als Fachanwältin für Familienrecht, sondern werde auch von den Hamburger Familiengerichten als Verfahrensbeiständin bestellt, um die Kindesinteressen in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Lesen Sie unten mehr zum Sorgerecht und Umgangsrecht.
Umgangsrecht
Wenn die Eltern sich getrennt haben und in verschiedenen Haushalten leben, ist der Umgang des Kindes mit dem Elternteil zu regeln, mit dem es nicht mehr zusammenlebt. Im besten Fall vereinbaren die Eltern den Umgang selbst.
Die Häufigkeit und Ausgestaltung des Umgangs ist gesetzlich nicht festgelegt und kann frei vereinbart werden. Eine häufige Vereinbarung ist der Umgang an jedem zweiten Wochenende. Diese Regelung wird zwar oft praktiziert, es können jedoch auch andere Umgangsregelungen getroffen werden.
Der Umgang sollte den Bedürfnissen des Kindes entsprechen und regelmäßig stattfinden. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann eine Umgangsregelung mithilfe des Jugendamtes erzielt werden. Falls auch das nicht möglich ist, kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein. Denn jeder Elternteil hat sowohl das Recht als auch die Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind. Das Kind selbst hat ebenfalls das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt jedoch nur als letztes Mittel in Betracht. Um dies zu vermeiden, kann auch ein begleiteter Umgang in Betracht gezogen werden, bei dem eine dritte Person anwesend ist.
Neben den Eltern haben auch andere enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang. Dazu gehören neben Großeltern und Geschwistern auch andere Personen, zu denen das Kind ein enges, vertrautes und grundlegendes Verhältnis hat. Anders als beim Umgangsrecht der Eltern ist es hier wichtig, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Für eine professionelle Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Umgangsrecht stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek gern zur Verfügung.
Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Einer der Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht liegt auf der Regelung der elterlichen Sorge nach einer Trennung. Gemäß dem geltenden Gesetz bleibt grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann jedoch auf Antrag eines Elternteils eine Regelung zur elterlichen Sorge getroffen werden.
Für viele Eltern stellt sich die Frage, ob eine solche Regelung notwendig ist und welche Auswirkungen sie in der Praxis hat. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge und beinhaltet somit sämtliche persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Dies umfasst beispielsweise Entscheidungen bezüglich der Schulwahl und der weiteren Schullaufbahn des Kindes. Ebenso müssen die Eltern Regelungen treffen, ob ein eigenes Konto für das Kind eröffnet werden soll oder wer das bereits vorhandene Vermögen des Kindes verwaltet. Weiterhin muss bei Anträgen für einen Reisepass oder Operationen, die nicht akut durchgeführt werden müssen, die Zustimmung beider Elternteile eingeholt werden. Sollte es im Rahmen der gemeinsamen Sorge zu Schwierigkeiten in diesen Bereichen kommen, kann das Gericht auf Antrag des betroffenen Elternteils die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils ersetzen. Diese Entscheidungen können im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens kurzfristig getroffen werden. Für den Fall, dass beispielsweise der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den bevorstehenden Urlaub ohne berechtigten Grund blockiert wird, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, um den Urlaub zu ermöglichen. Solche ungerechtfertigten "Blockaden" können dazu führen, dass das alleinige Sorgerecht auf Antrag dem Elternteil übertragen wird, bei dem das Kind lebt.
Sofern es sich nicht um eine eilige Angelegenheit handelt, ist es ratsam, zunächst das Jugendamt aufzusuchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge beim Gericht eingereicht werden. Es ist auch jederzeit möglich, eine Sorgerechtsentscheidung noch nach der Ehescheidung zu treffen.
Zu Beginn der Trennung sollten die Eltern klären, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll. Falls die Eltern sich darüber einig sind, ist keine gerichtliche Regelung erforderlich. Falls keine Einigung erzielt werden kann, ist es ratsam, einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Gericht zu stellen und eine Entscheidung herbeizuführen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann alle Entscheidungen treffen, die das tägliche Leben des Kindes betreffen. Dadurch werden potenzielle Konflikte im Alltag im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Sorge vermieden. Daher sollte eine Entscheidung für eine gerichtliche Sorgerechtsregelung gut durchdacht sein. Falls ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Sorge für notwendig erachtet und einen entsprechenden Antrag stellt, wird das Verfahren nur unproblematisch verlaufen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Andernfalls wird das Familiengericht den Fall umfassend prüfen und dabei ausschließlich das Wohl des Kindes berücksichtigen. Hierzu kann das Gericht eine Anhörung des Kindes durchführen oder einen Sachverständigen hinzuziehen, der ein Gutachten erstellt, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Mit meiner Fachkompetenz unterstütze ich Sie gern in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek und berate Sie als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht einfühlsam und professionell.
Zugewinnausgleich
Als Fachanwältin für Familienrecht weise ich darauf hin: Der Zugewinnausgleich ist ein wichtiger Bestandteil des Familienrechts und regelt die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögens. Bei einer Scheidung haben die Ehegatten Anspruch auf den Ausgleich des Zugewinns, es sei denn ein Ehevertrag schließt dies explizit aus.
Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens der Ehegatten. Dieses soll ihnen hälftig zustehen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird ermittelt, welcher Ehegatte in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Um den Zugewinn zu errechnen, wird das Vermögen am Tag der Eheschließung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Auch ein Erbe und eine Schenkung während der Ehe sind in die Berechnung des Zugewinns zugunsten des Erben bzw. Beschenkten einzubeziehen. Schulden werden ebenfalls berücksichtigt. Die Hälfte des Überschusses ist an den anderen Ehegatten zu zahlen.
Der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Scheidung. Der Zugewinnausgleich kann aber auch noch bis zu drei Jahren nach rechtskräftiger Ehescheidung geltend gemacht werden. Danach ist er verjährt und kann nicht mehr verlangt werden.
Die Ehegatten können bis zur Scheidung jederzeit noch eine außergerichtliche Einigung durch eine rechtswirksame Vereinbarung zum Zugewinnausgleich vornehmen. Wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt wird und ein Ehegatte einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellt, entscheidet das Gericht.
Von erheblicher Bedeutung bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist die Bewertung und Einbeziehung von Immobilien, Unternehmen, Arztpraxen sowie Praxen von Freiberuflern.
Es ist ratsam, sich in Angelegenheiten des Zugewinnausgleichs an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden. Ein kompetenter Rechtsanwalt kann Sie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unterstützen, Ihre Interessen vertreten und Ihnen helfen, faire Vereinbarungen zu treffen.
Der Zugewinnausgleich kann eine komplexe Angelegenheit sein, daher ist es wichtig, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und Ihre Rechte zu schützen. Zögern Sie nicht, sich an meine Kanzlei für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek zu wenden, um Ihre Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich zu klären.
Sonstige Vermögensauseinandersetzung
Auch außerhalb des Zugewinnausgleichs können vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehepartnern unabhängig von einer Ehescheidung erfolgen. Dies gilt ebenso für unverheiratete Paare, die in Vermögensgemeinschaften verbunden sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine solche vermögensrechtliche Verbindung durch das hälftige Eigentum an einer Immobilie besteht.
Allerdings ist es grundsätzlich erforderlich, dass beide Ehepartner oder Partner dieser Vermögensauseinandersetzung zustimmen.
Ein Ehepartner darf während der Ehe grundsätzlich nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen, wenn der andere Partner nicht zustimmt. Das bedeutet, dass ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen beispielsweise nicht über seinen Anteil an einem gemeinsamen Haus verfügen kann, wenn dieses einen Großteil oder sogar sein gesamtes Vermögen ausmacht. Die Aufteilung des Vermögens kann erst nach einer rechtskräftigen Scheidung erfolgen. Dies kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgen oder auch unabhängig davon.
Es ist wichtig zu beachten, dass vermögensrechtliche Auseinandersetzunge individuell geregelt werden können. In rechtswirksamen Vereinbarungen können die Modalitäten der Vermögensaufteilung festgelegt werden. Es ist ratsam, sich in diesen Angelegenheiten an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden, um Ihre Rechte und Optionen zu verstehen und faire Vereinbarungen zu treffen.
Sowohl Ehepaare als auch unverheiratete Paare sollten sich bewusst sein, dass sie ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig klären sollten, um potenzielle Konflikte zu vermeiden. Gern unterstütze ich Sie dabei entsprechende Vereinbarungen gemeinsam mit Ihnen zu formulieren. Kontaktieren Sie gern meine Kanzlei für Familienrecht in Hamburg-Wandsbek!
Eheverträge und Verträge für Partnerschaften
Selbstverständlich berate ich Sie auch umfassend über die Möglichkeit eines Ehevertrages oder erstelle Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Diese können zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden und schaffen Rechtssicherheit im Falle einer Trennung. Weitere Informationen finden Sie in den entsprechenden Punkten im unteren Abschnitt.
Eheverträge, Verträge für eingetragene Lebenspartnerschaften
Als Fachanwältin für Familienrecht gehört die Beratung und Gestaltung von Eheverträgen und Verträgen für eingetragene Lebenspartnerschaften zu meinen Tätigkeiten. Eheverträge können sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe jederzeit abgeschlossen werden, um wichtige Regelungen für die Partnerschaft festzulegen.
Im Ehevertrag haben die Eheleute die Möglichkeit, den Güterstand zu regeln. Ohne eine anderweitige vertragliche Vereinbarung leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vertragliche Wahlgüterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Wahlgüterstand der Gütertrennung haben bei der Eheschließung keinen Vermögensübergang zur Folge. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des ihm gehörendes Vermögens. Beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft hingegen findet eine Vermögensbewegung statt. Das Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen zum Gesamtgut und gehört dann zum gemeinschaftlichen Vermögen. Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist jederzeit möglich, auch noch nach der Eheschließung. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beizubehalten oder diesen vertraglich auszuschließen.
Darüber hinaus können im Ehevertrag weitere Regelungen getroffen werden. So können zum Beispiel unterhaltsrechtliche Vereinbarungen getroffen werden, ebenso wie Regelungen zum Hausrat, zur Ehewohnung und zum Versorgungsausgleich. Es besteht zudem die Möglichkeit, individuelle Regelungen zu anderen Themen festzulegen.
Der Abschluss eines Ehevertrags bietet zahlreiche Vorteile. Er schafft bereits während der Ehe Rechtssicherheit und stellt sicher, dass zukünftige Streitigkeiten im Fall einer Trennung von vornherein ausgeschlossen sind. Ein Ehevertrag ermöglicht es den Ehepartnern, ihre individuellen Bedürfnisse und Interessen zu berücksichtigen und eine maßgeschneiderte Lösung für ihre Partnerschaft zu finden.
Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Ihnen bei der Erstellung eines maßgeschneiderten Ehevertrags zu helfen. Mit meiner Erfahrung und Expertise sorge ich dafür, dass Ihre Rechte und Interessen gewahrt werden und Sie eine rechtlich fundierte Grundlage für Ihre Ehe schaffen.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin bei mir, Fachanwältin Manuela Möller, in meiner Kanzlei in Hamburg Wandsbek, um Ihre individuellen Bedürfnisse und Anliegen im Hinblick auf einen Ehevertrag zu besprechen.
Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ein Partnerschaftsvertrag kann für Paare, die zusammenleben, jedoch nicht verheiratet sind, von großer Bedeutung sein, um ihr Zusammenleben rechtlich zu regeln und möglichen Konflikten vorzubeugen. Mit meiner Expertise als Rechtsanwältin, spezialisiert auf Familienrecht, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek gern zur Verfügung und berate Sie umfassend zu Partnerschaftsverträgen.
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verfügen beide Partner über getrennte Vermögensmassen und können frei über ihr eigenes Vermögen verfügen. Es gibt keine Einschränkungen wie bei Ehegatten. Insofern ähnelt das Verhältnis dem einer Ehe mit Gütertrennung. Allerdings kann dies im Falle einer Trennung oder Auseinandersetzung zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, die nur schwer zu lösen sind.
Ein Partnerschaftsvertrag schafft in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rechtssicherheit. Durch diesen Vertrag können die Partner ihr Zusammenleben rechtlich gestalten und individuelle Regelungen treffen. Dies kann insbesondere bei gemeinsamen vermögensrechtlichen Projekten, wie dem Bau eines Hauses, von großer Bedeutung sein. Der Partnerschaftsvertrag regelt den Umgang mit Vermögenswerten, die gemeinsam erworben wurden, die Aufteilung von Finanzmitteln sowie weitere Punkte, die für die Partner wichtig sind.
Mit meiner Fachkompetenz und Erfahrung im Familienrecht unterstütze ich Paare dabei, einen maßgeschneiderten Partnerschaftsvertrag zu erstellen. Ich sorge dafür, dass Ihre individuellen Bedürfnisse und Interessen berücksichtigt werden und Sie eine solide rechtliche Grundlage für Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft schaffen.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin bei mir, Fachanwältin Manuela Möller, in meiner Kanzlei in Hamburg-Wandsbek, um Ihre Fragen und Anliegen bezüglich eines Partnerschaftsvertrags für Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft zu besprechen. Gemeinsam finden wir die besten Lösungen für Ihre individuelle Situation und schaffen Rechtssicherheit für Sie und Ihren Partner.